Informationen über die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
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Die Schulbücher Ihres Kindes können Sie gegen eine Gebühr für das gesamte Schuljahr ausleihen oder selbst kaufen.
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Der Schulelternrat hat entschieden, dass die Ausleihe im Paket erfolgt, das heißt, Sie können nicht einzelne Bücher ausleihen.
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Sie überweisen die Leihgebühr.Bitte setzen Sie den für Sie geltenden Betrag (Vollzahler oder 80% – Zahler) ein. Vollzahler sind Sie bei ein oder zwei schulpflichtigen Kindern, 80% – Zahler ab dem 3. schulpflichtigen Kind.
Von der Zahlung wird freigestellt, wer nachweist, dass er ab dem 01.06.2020 (Stichtag) zu einer der unten angeführten leistungsberechtigten Personengruppen gehört:
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nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeit Suchende)
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nach dem SGB VIII (Schüler/innen denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird – also Heim – und Pflegekinder)
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nach dem SGB XII (Sozialhilfe) oder
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nach dem Asylbewerbergesetz
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nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
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nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II oder des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG). Hier ist der Wohngeldbescheid sowie eine zusätzliche Erklärung der Wohngeldstelle unerlässlich, aus der hervorgeht, dass Sie zu diesem Personenkreis gehören.